Rechtsprechung
LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (6)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Erneuter Eilantrag von Herrn Kalbitz im Streit um das Fortbestehen seiner Parteimitgliedschaft in der AfD in erster Instanz erfolglos
- berlin.de (Pressemitteilung)
Schriftliche Urteilsgründe im Verfahren des zweiten Eilantrages von Herrn Kalbitz gegen die AfD liegen jetzt vor
- lto.de (Kurzinformation)
Parteimitgliedschaft bleibt annulliert: Kalbitz scheitert mit Eilantrag gegen Rauswurf aus der AfD
- welt.de (Pressebericht, 21.08.2020)
Kalbitz scheitert mit Eilantrag gegen AfD-Parteiausschluss
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Berufungsentscheidung im Verfahren des zweiten Eilantrages von Andreas Kalbitz gegen die AfD
- berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Neuer Eilantrag von Herrn Kalbitz gegen die AfD
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+3Weitere Entscheidungen mit demselben BezugKG, 16.11.2022 - 7 U 36/22
Andreas Kalbitz
KG, 22.01.2021 - 7 U 1081/20Einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Rechtsposition eines
LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20Erneuter Eilantrag von Herrn Kalbitz im Streit um das Fortbestehen seiner
LG Berlin, 19.06.2020 - 63 O 50/20Eilantrag eines Politikers im Streit um das Fortbestehen seiner
Andreas Kalbitz
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20
- KG, 22.01.2021 - 7 U 1081/20
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Berlin, 19.06.2020 - 63 O 50/20
Eilantrag eines Politikers im Streit um das Fortbestehen seiner …
Auszug aus LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20
Mit dem Urteil vom 19. Juni 2020 gab das Landgericht Berlin 63 O 50/20 der Verfügungsbeklagten u.a. auf, dem Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Bundesschiedsgericht der Verfügungsbeklagten alle sich aus der Mitgliedschaft in der Verfügungsbeklagten und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen und ihm die Teilnahme an sämtlichen Sitzungen des Bundesvorstandes sowie in diesem Rahmen die Ausübung seiner Rechte als Parteimitglied und Mitglied des Bundesvorstandes zu ermöglichen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin 63 O 50/20 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten am 19. Juni 2020 im Namen der Verfügungsbeklagten die Anfechtung der Aufnahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung.
Vor Durchführung des nach der Satzung gegebenen parteiinternen Rechtsbehelfsverfahrens, d.h. dem Verfahren vor dem Bundesschiedsgericht, war es ihm im Übrigen wegen des Vorranges des parteiinternen Rechtsschutzes gar nicht möglich, Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten zu erlangen, wie das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2020 63 O 50/20 im Ergebnis zeigt: Es ist beschränkt bis zur Entscheidung des Bundesschiedsgerichts.
Das ist durchaus umstritten: Die Zivilkammer 63 hat insoweit in ihrem Urteil vom 19. Juni 2020 63 O 50/20 die Auffassung vertreten, es handele sich bei der entsprechenden Vorschrift der Bundessatzung, auf die sich der Beschluss des Bundesvorstandes stützt, um eine Umgehung des Parteiengesetzes.
- BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77
Mitgliedsausschluß aus politischer Partei
Auszug aus LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20
Die Nachprüfung (nach den für das Vereinsrecht entwickelten Grundsätzen) beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde und ob die Entscheidung offenbar unbillig ist (vgl. BGH, NJW 1980 S. 443). - BGH, 05.10.1978 - II ZR 177/76
Austrittsfiktion in der Satzung einer politischen Partei
Auszug aus LG Berlin, 21.08.2020 - 43 O 223/20
Insoweit hat der BGH (Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 177/76 NJW 1979 S. 1402) darauf hingewiesen, dass etwa die Kandidatur für eine andere Partei ein solcher Grund sein könnte, wenn er in der Satzung entsprechend verankert ist.
- KG, 22.01.2021 - 7 U 1081/20
Einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Rechtsposition eines …
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 21. August 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin - 43 O 223/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Die gemäß §§ 511 ff ZPO in sämtlichen Aspekten zulässige Berufung des Verfügungsklägers erweist sich als unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21. August 2020 - 43 O 223/20 - (BeckRS 2020, 2169) im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
- LG Berlin, 22.04.2022 - 43 O 306/20
Bestätigt: Kalbitz zu Recht AfD-Mitgliedschaft entzogen
Dieses Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 43 O 306/20 in der ersten Instanz beim Landgericht Berlin bzw. mit dem Aktenzeichen 7 U 36/22 in der Berufung beim Kammergericht ist nicht mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 43 O 223/20 zwischen Herrn Kalbitz und der Alternative für Deutschland zu verwechseln, in dem Herr Kalbitz im Jahre 2020 mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin erreichen wollte, dass die Alternative für Deutschland ihm bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt belässt (vgl. dazu die Erläuterungen in unserer Pressemitteilung Nr. 13/2022 vom 07. April 2022). - KG, 16.11.2022 - 7 U 36/22
Andreas Kalbitz
Dieses Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 43 O 306/20 in der ersten Instanz beim Landgericht Berlin bzw. mit dem Aktenzeichen 7 U 36/22 in der Berufung beim Kammergericht ist nicht mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 43 O 223/20 zwischen Herrn Kalbitz und der Alternative für Deutschland zu verwechseln, in dem Herr Kalbitz im Jahre 2020 mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin erreichen wollte, dass die Alternative für Deutschland ihm bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt belässt (vgl. dazu die Erläuterungen in unserer Pressemitteilung Nr. 13/2022 vom 07. April 2022).